Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der Tiefreich GmbH

Tiefreich GmbH
Wasserfuhr 1
32108 Bad Salzuflen

T. 0800 – 66 11 222
E. info@tiefreich.com

Geschäftsführer:
Sevkan Boran
Orhan Boran

1. Geltung / Vertragsabschluss / Leistungsanpassung

1.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Tiefreich GmbH (nachfolgend „Tiefreich“) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Montageleistungen von Tiefreich gelten ausschließlich diese Liefer- und Montagebedingungen.

1.2. Die Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen gelten nicht, soweit Tiefreich mit dem Auftraggeber eine hiervon abweichende Regelung getroffen hat.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Tiefreich diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4. Angebote, Preislisten und andere Werbeunterlagen von Tiefreich sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

1.5. An den Angebotsunterlagen behält sich Tiefreich Eigentums- und etwaige Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Angebotsempfänger hat das Angebot von Tiefreich streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für den Fall eines Vertragsschlusses und auch nach Ende des Vertrages, solange die im Angebot enthaltenen Informationen nicht offenkundig geworden sind.

1.6. Die vollständigen Angebotsunterlagen sind für den Fall, dass der Angebotsempfänger Tiefreich keinen Auftrag erteilt, auf Verlangen unverzüglich an Tiefreich zurückzugeben.

1.7. Die Punkte 1.5 und 1.6 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Tiefreich zulässigerweise Lieferungen und/oder Montageleistungen übertragen hat oder im Rahmen der Unterauftragsvergabe zu übertragen beabsichtigt.

1.8. Falls nach Vertragsschluss infolge technischer Weiterentwicklung Änderungen an den bestellten Produkten vorgenommen werden, ist Tiefreich zur Lieferung und Montage der technisch veränderten Ausführung berechtigt, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Auftraggeber zumutbar ist, es sich bei dem geänderten Produkt um ein qualitativ und preislich gleichwertiges Produkt handelt und der vertragliche Leistungsumfang hierdurch nicht eingeschränkt wird. Der Auftraggeber hat Tiefreich bei Vertragsschluss auf solche technischen Vorgaben hinzuweisen, von denen auf keinen Fall abgewichen werden darf.

1.9. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Tiefreich. Dies gilt jedoch nur, sofern Tiefreich das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten und bei dem Vorlieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten aufgegeben hat. Wird die jeweilige Ware nicht bzw. nicht rechtzeitig geliefert, wird Tiefreich den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Produkts informieren und eine ggf. bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

2. Lieferbedingungen

2.1. Tiefreich wird die vereinbarten Lieferungen und Montageleistungen sorgfältig und termingerecht mit eigenem Personal durchführen. Tiefreich ist jedoch berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

2.2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

2.3. Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist sind zulässig, soweit sie zweckmäßig und für den Auftraggeber zumutbar sind.

2.4. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und außerhalb des Machtbereiches von Tiefreich liegende Umstände („höhere Gewalt“), z. B. Mobilmachung, Krieg, terroristische Handlungen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder plötzliche Rohstoffverknappung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

2.5. Die Lieferfrist verlängert sich ferner bei nachträglicher Änderung und/oder Ergänzung des Auftrags angemessen, sofern nicht ausdrücklich eine neue Lieferfrist vereinbart wird.

2.6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, ist Tiefreich berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

2.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Bei Lieferungen ohne Montage auf Verlangen des Auftraggebers (auch bei frachtfreier) geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen ohne Montage von Tiefreich gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

3. Montagebedingungen

3.1. Vor Beginn der Montageleistungen hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Auftraggebers an der Aufstellungs- bzw. Montagestelle befinden und alle durch den Auftraggeber zu erledigenden Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

3.3. Der Auftraggeber hat Tiefreich die Dauer der jeweiligen Arbeitszeit des Montagepersonals wöchentlich, die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

3.4. Die Dauer der normalen Arbeitszeit des Montagepersonals von Tiefreich richtet sich nach den bei Tiefreich geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Das Montagepersonal passt sich – soweit möglich – der beim Auftraggeber geltenden Arbeitszeitregelung an. Werden Abweichungen von der Normalarbeitszeit erforderlich oder vom Auftraggeber verlangt, wird dieser bei der Einholung der behördlichen Genehmigungen mitwirken.

3.5. Für den Fall, dass in der Nähe der Montagestelle angemessener Wohnraum nicht ohne weiteres in ausreichendem Maße erhältlich ist, wird der Auftraggeber Tiefreich bei der Beschaffung von Wohnraum behilflich sein.

3.6. Tiefreich hat bei den ihr obliegenden Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften der BG ETEM zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Montageleiter die beim Auftraggeber zusätzlich zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften rechtzeitig anzuzeigen und die dem Auftraggeber selbst gesetzlich oder vertraglich obliegenden Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen eigenständig zu treffen.

3.7. Soweit Tiefreich gegen Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers schwerwiegende Bedenken hat (insbesondere bezüglich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften), kann Tiefreich die konkrete Art der Durchführung unter Angabe der Gründe ablehnen.

3.8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von beigestellten Gegenständen und Materialien trägt der Auftraggeber.

3.9. Sofern keine Abnahme durchzuführen ist und nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei Lieferungen mit Montage im Zeitpunkt der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit der Beginn der vereinbarten Montage der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Sofern eine Abnahme durchzuführen und nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme des Werks über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht ferner auf den Auftraggeber über, wenn sich der Beginn oder die Durchführung der Montage im Betrieb des Auftraggebers aus von diesem zu vertretenden Gründen verzögert oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät.

3.10. Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, so gehen die dadurch entstandenen Kosten, insbesondere für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Anreisen, zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn dieser hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

3.11. Sofern eine Abnahme durchzuführen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung durch Tiefreich abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb einer ihm von Tiefreich bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand vorbehaltlos in Benutzung genommen hat.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart ist, sind alle Zahlungen an Tiefreich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

4.2. Tiefreich ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30% des Auftragswertes zu verlangen.

4.3. Tiefreich ist berechtigt, vor Ausführung der Lieferungen und/oder der Montageleistungen eine hinreichende Sicherheit zu verlangen, wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, den Zahlungsanspruch von Tiefreich zu gefährden.

4.4. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, gelten folgende Staffelungen:

  • 30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung
  • 40% des Auftragswertes bei Beginn der Montagearbeiten
  • 30% des Auftragswertes nach Abnahme oder Fertigstellung der Leistungen

4.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Tiefreich berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben hiervon unberührt.

4.6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.8. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn der Betrag auf dem Geschäftskonto von Tiefreich gutgeschrieben ist.

4.9. Tiefreich ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Auftraggebers zuerst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, ungeachtet abweichender Bestimmungen des Auftraggebers. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Tiefreich berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Tiefreich behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Tiefreich berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Tiefreich liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Tiefreich hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch Tiefreich liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Tiefreich ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Tiefreich einen Zugriff Dritter auf die gelieferte Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

5.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Tiefreich jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Tiefreich, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Tiefreich verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann Tiefreich verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Gewährleistung

6.1. Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

6.2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge steht Tiefreich das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware zurückzugeben. Tiefreich trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

6.3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.4. Tiefreich übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung zurückzuführen sind.

6.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Tiefreich und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

6.6. Für Mängel, die durch vom Auftraggeber beigestelltes Material oder durch von ihm vorgegebene Konstruktionsanforderungen verursacht wurden, übernimmt Tiefreich keine Haftung.

6.7. Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung gelten auch für etwaige Nachbesserungen.

7. Haftung

7.1. Tiefreich haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Tiefreich, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Tiefreich verursacht worden sind.

7.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Tiefreich auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

7.3. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tiefreich auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentlich sind Vertragspflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.5. Weitergehende Haftungsansprüche gegen Tiefreich bestehen nicht.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Tiefreich, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Tiefreich ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

8.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Tiefreich GmbH

Stand:Mai 2024